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AGH Nordrhein-Westfalen, 18.04.2017 - 1 AGH 26/16 |
Zitiervorschläge
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. April 2017 - 1 AGH 26/16 (https://dejure.org/2017,70071)
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Verfahrensgang
- AGH Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - 1 AGH 26/16
- AGH Nordrhein-Westfalen, 16.03.2017 - 1 AGH 26/16
- AGH Nordrhein-Westfalen, 18.04.2017 - 1 AGH 26/16
- BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 22/17
- BGH, 18.03.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 18.03.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17
Rechtmäßige Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt
AGH Hamm, Entscheidung vom 18.04.2017 - 1 AGH 26/16 -. - AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 1 AGH 38/19
Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Aus den Urteilen des Senats vom 18.04.2017, Az.: 1 AGH 26/16, und vom 13.02.2017, Az.:1 AGH 32/16, kann nicht gefolgert werden, dass der Senat die Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt generell für rechtmäßig hält. - AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 1 AGH 3/20 Zum Abschluss einer Ver-sicherung ist die Gesellschaft jedoch nicht verpflichtet, weshalb die haftungs-rechtliche Situation der die Zulassung des GmbH-Geschäftsführers als Syndikus-rechtsanwalt widerspricht.Auch aus der bisher zu der Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden kann, vorliegenden Rechtsprechung kann nicht gefolgert werden, dass der Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 46 Abs. 2 BRAO primär auf die Abgrenzung der Berufsbilder des angestellten und des freiberuflich tätigen Rechtsanwalt zielt und es deshalb auf die rechtliche Einordnung des Anstellungsverhältnisses für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht ankommt.Insbesondere kann aus den Urteilen des Senats vom 18.04.2017, 1 AGH 26/16, und vom 13.02.2017, 1 AGH 32/16, nicht gefolgert werden, dass der Senat die Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt generell für rechtmäßig hält.